(1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
1. | in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel | |||||||||
a) | der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, | |||||||||
b) | das Unternehmen seinen Sitz hat, | |||||||||
c) | regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war, | |||||||||
d) | das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder | |||||||||
e) | bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche; | |||||||||
2. | in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel | |||||||||
a) | die juristische Person ihren Sitz hat, | |||||||||
b) | die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder | |||||||||
c) | der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; | |||||||||
3. | in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel | |||||||||
a) | die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder | |||||||||
b) | der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; | |||||||||
4. | in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel | |||||||||
a) | die Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder | |||||||||
b) | der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.
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