Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFür die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständigFür die im Paragraph 50, Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig
1.Ziffer einsin den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer eins bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel
a)Litera ader Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,
b)Litera bdas Unternehmen seinen Sitz hat,
c)Litera cregelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,
d)Litera ddas Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder
e)Litera ebei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;
2.Ziffer 2in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer 4, nur das Gericht, in dessen Sprengel
a)Litera adie juristische Person ihren Sitz hat,
b)Litera bdie Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder
c)Litera cder Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.Ziffer 3in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel
a)Litera adie Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder
b)Litera bder Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.Ziffer 4in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengelin den Fällen der Ziffer 8, nur das Gericht, in dessen Sprengel
a)Litera adie Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder
b)Litera bder Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Absatz 2Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.Das Wahlrecht des Klägers nach Absatz eins, besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im Paragraph 52, genannten Person geführt wird.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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