Begründung: Der Kläger war als LKW-Fahrer bei der B***** Walter GmbH beschäftigt, die Halterin eines bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Containerzug-LKWs war. Er lenkte am 11. 9. 2002 diesen LKW-Zug, der in der Folge über eine Böschung stürzte, wodurch der Kläger schwer verletzt wurde. Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Hälfte der von ihm behaupteten Schmerzengeld- und Verdienstentgangsansprüche sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei zu... mehr lesen...
Norm: ASGG §52 Z7KHVG §26VersVG §156 Abs2
Rechtssatz: Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 26 KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des § 52 ASGG führt. Entscheidungstexte 2 Ob 41/05a Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 41/05a 7 Ob 211/17f Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ASGG §52 Z7KHVG §26VersVG §156 Abs2
Rechtssatz: Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 26 KHVG beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, der nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinn des § 52 ASGG führt. Entscheidungstexte 2 Ob 41/05a Entscheidungstext OGH 31.08.2006 2 Ob 41/05a 7 Ob 211/17f Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ASGG §50ASGG §52 Z2
Rechtssatz: Die Klage eines Arbeitgebers gegen den Haftpflichtversicherer eines Verkehrsteilnehmers auf Ersatz der Lohnfortzahlung aus dem Titel des Schadenersatzes betrifft keine Arbeitsrechtssache und fällt daher in die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichtsbarkeit (vgl 2 Ob 21/94). Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15R143/02p. Diese ist nu... mehr lesen...
Norm: ASGG §50ASGG §52 Z2
Rechtssatz: Die Klage eines Arbeitgebers gegen den Haftpflichtversicherer eines Verkehrsteilnehmers auf Ersatz der Lohnfortzahlung aus dem Titel des Schadenersatzes betrifft keine Arbeitsrechtssache und fällt daher in die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichtsbarkeit (vgl 2 Ob 21/94). Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15R143/02p. Diese ist nu... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z1ASGG §51 Abs1ASGG §52 Z3 lita
Rechtssatz: Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den anges... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z1ASGG §51 Abs1ASGG §52 Z3 lita
Rechtssatz: Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den anges... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Salzburg bewilligte der Klägerin auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. April 1987, 12 C 872/87, zu 6 E 7517/87 am 17. November 1987 die Exekution zur Hereinbringung des Betrages von S 26.403 samt Zinsen und Kosten durch Pfändung der der verpflichteten Partei Annemarie K*** aus der Alters- oder Invaliditätspension gegen die nunmehrige beklagte P*** DER A*** als Drittschuldnerin zustehenden Forderu... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Klagenfurt bewilligte der Klägerin am 19. August 1987 zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von S 91.474,77 sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten Ottokar L*** gegenüber der Beklagten zustehenden Pensionsbezüge. Mit der vorliegenden Drittschuldnerklage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von S 3.300,-- sA, da sich die Beklagte geweigert habe, von der Pensionssonderzahlung, die der Verpflichtete fü... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1ASGG §52 Z2EO §308 AEO §308 D4
Rechtssatz: Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre. Daran kann der ins Treffen geführte Umstand, daß ein... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1ASGG §52 Z2EO §308 AEO §308 D4
Rechtssatz: Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre. Daran kann der ins Treffen geführte Umstand, daß ein... mehr lesen...