Begründung: Die Klägerin begehrt von der Beklagten 34.961,34 EUR zuzüglich einer Nebenforderung. Vom genannten Betrag entfallen 31.823,24 EUR auf die Lieferung von Confiserieware durch die Klägerin auf Basis des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Franchisevertrags. Die Klage wurde zunächst beim Landesgericht Korneuburg eingebracht. In der Klagebeantwortung erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Über Antrag der Klägerin wurde die Rechtssache an das Lande... mehr lesen...