§ 36 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1993 bis 31.12.9999

DRITTES HAUPTSTÜCK

Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt - Allgemeines

Bezeichnung

§ 36. In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht'', die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen'' beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Stand vor dem 28.02.1993

In Kraft vom 01.01.1987 bis 28.02.1993

DRITTES HAUPTSTÜCK

Besondere Verfahrensbestimmungen

I. Abschnitt - Allgemeines

Bezeichnung

§ 36. In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht'', die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen'' beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

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