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DRITTES HAUPTSTÜCK
Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt - Allgemeines
Bezeichnung
§ 36. In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht''“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen''“ beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
DRITTES HAUPTSTÜCK
Besondere Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt - Allgemeines
Bezeichnung
§ 36. In Ausübung der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen haben die Landes- und KreisgerichteLandesgerichte ihrer Bezeichnung den Zusatz „als Arbeits- und Sozialgericht''“, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof den Zusatz „in Arbeits- und Sozialrechtssachen''“ beizufügen. Das gilt nicht für das Arbeits- und Sozialgericht Wien.