Norm: ASGG §3ASGG §36JN §41 Abs2
Rechtssatz: Wurde die Klage an das "Landesgericht als Arbeitsgericht und Sozialgericht Wien, Wickenburggasse 8, 1080 Wien" gerichtet und darin Ansprüche nach § 50 Abs 2 ASGG geltend gemacht, ist dies eine ausreichende Bezeichnung des richtig angerufenen und zuständigen Gerichtes. Entscheidungstexte 9 ObA 101/94 Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 ObA... mehr lesen...