§ 38 ASGG Wahrnehmung von Unzuständigkeiten

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsSoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach § 104 Abs. 3 JN – gegebenenfalls im Zusammenhang mit § 40 Abs. 3 – geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben die Gerichte das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit wird jedoch nach Paragraph 104, Absatz 3, JN – gegebenenfalls im Zusammenhang mit Paragraph 40, Absatz 3, – geheilt; dies, soweit nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen.
  3. (3)Absatz 3Eine Änderung der Zuständigkeit nach § 7 Abs. 3 ist nur zu beachten, wenn der Versicherte sie unverzüglich, spätestens jedoch am Beginn der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, geltend macht. In diesem Fall ist die Rechtsstreitigkeit an das nunmehr zuständige Gericht zu überweisen.Eine Änderung der Zuständigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, ist nur zu beachten, wenn der Versicherte sie unverzüglich, spätestens jedoch am Beginn der nächsten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, geltend macht. In diesem Fall ist die Rechtsstreitigkeit an das nunmehr zuständige Gericht zu überweisen.
  4. (4)Absatz 4Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, daß doch das überweisende Gericht zuständig ist.
  5. (5)Absatz 5Erklären sich in einer Sozialrechtssache (§ 65) mehrere Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Rechtssache als erstem anhängig gemacht worden ist.Erklären sich in einer Sozialrechtssache (Paragraph 65,) mehrere Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte für zuständig, so hat dasjenige den Vorrang, bei dem die Rechtssache als erstem anhängig gemacht worden ist.
In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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