§ 31 ARHG

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Gericht hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ist die betroffene Person jugendlich, so ist dem gesetzlichen Vertreter (§ 38 Jugendgerichtsgesetz 1988) Gelegenheit zur Teilnahme an der Vernehmung und der Verhandlung zu geben, und es steht ihm das Recht der Äußerung zu. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet das Gericht nach Maßgabe des § 33 mit Beschluss.

(1a) Für den Fall, dass es sich bei der betroffenen Person um einen Unionsbürger handelt und sie der vereinfachten Auslieferung nicht zustimmt, hat das Gericht ihren Heimatmitgliedstaat über das Auslieferungsverfahren zu verständigen und diesem eine Beschreibung der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung, ihre rechtliche Würdigung, die ermittelnde Justizbehörde und das Aktenzeichen bekannt zu geben, zu dem das Strafverfahren geführt wird. Der Heimatmitgliedstaat ist um Mitteilung zu ersuchen, ob gegen die betroffene Person ein Europäischer Haftbefehl erlassen wird. Für die Erlassung eines solchen Haftbefehls ist eine angemessene Frist zu setzen.

(2) Der Beschluss hat auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ergehen, wenn die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft eine solche beantragt oder das Gericht sie zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen einer Haftverhandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 stattzufinden. Ungeachtet eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann das Gericht die Auslieferung stets ohne eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet das Gericht ohne Verhandlung, so muss in jedem Fall der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

(3) Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 61 Abs. 1 StPO). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 172 StPO ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in § 229 StPO angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. In der Verhandlung hat der Einzelrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach ist der betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der betroffenen Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(5) Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist vom Einzelrichter zu verkünden und zu begründen. Er ist schriftlich auszufertigen und hat jedenfalls jene Sachverhalte zu bezeichnen, hinsichtlich deren die Auslieferung für zulässig oder unzulässig erklärt wird.

(6) Meldet im Fall einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder die Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, es sei denn, dass sie gemäß § 89 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist oder dass einer der in § 89 Abs. 2a Z 1 bis 3 StPO genannten Umstände vorliegt. Das Oberlandesgericht hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(7) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, so hat das Gericht die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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