§ 22 ARHG

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

Härtefälle

§ 22. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z. 2 des Jugendgerichtsgesetzes 19611988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 01.07.1980 bis 28.02.1997

Härtefälle

§ 22. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung wegen ihres jugendlichen Alters (§ 1 Z. 2 des Jugendgerichtsgesetzes 19611988), wegen ihres seit langem bestehenden inländischen Wohnsitzes oder aus anderen schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.

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