§ 8 ARHG Vorbeugende Maßnahmen

ARHG - Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Eine vorbeugende Maßnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.

In Kraft seit 01.07.1980 bis 31.12.9999
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