Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zum Erhebungsstichtag auszuwählen.
(2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß Paragraph eins, festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.
In Kraft seit 28.06.2017 bis 31.12.9999
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