§ 1 ArbKStVO

ArbKStVO - Arbeitskostenstatistik-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund

1.

der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten,

3.

der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste und

4.

der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Arbeitskostenstatistiken zu erstellen.

In Kraft seit 28.06.2017 bis 31.12.9999
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