§ 1 ArbKStVO Anordnung zur Erstellung der Statistik

ArbKStVO - Arbeitskostenstatistik-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
§ 1.Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund

  1. 1.Ziffer einsder Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,
  2. 2.Ziffer 2der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten,
  3. 3.Ziffer 3der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste und
  4. 4.Ziffer 4der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Arbeitskostenstatistiken zu erstellen.
In Kraft seit 28.06.2017 bis 31.12.9999
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