Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1.Ziffer einsUnternehmen,
2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaften,
3.Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechts,
4.Ziffer 4Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
5.Ziffer 5Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und
6.Ziffer 6Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002,
die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.
(2)Absatz 2Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.Unternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) sind im Sinne von Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(3)Absatz 3Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren Leitung (Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.
(4)Absatz 4Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(5)Absatz 5Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.
(6)Absatz 6Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994 ausgenommen.
In Kraft seit 28.06.2017 bis 31.12.9999
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