§ 10 ArbKStVO (Arbeitskostenstatistik-Verordnung), Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten - JUSLINE Österreich
§ 10 ArbKStVO Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
In Kraft seit 28.06.2017 bis 31.12.9999
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