§ 8 ArbKStVO

ArbKStVO - Arbeitskostenstatistik-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

(4) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.

In Kraft seit 28.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 ArbKStVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 ArbKStVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 ArbKStVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 ArbKStVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 ArbKStVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ArbKStVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 ArbKStVO
§ 9 ArbKStVO