Gesamte Rechtsvorschrift ArbKStVO

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

ArbKStVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ArbKStVO Anordnung zur Erstellung der Statistik


§ 1.Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund

  1. 1.Ziffer einsder Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,
  2. 2.Ziffer 2der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten,
  3. 3.Ziffer 3der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste und
  4. 4.Ziffer 4der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Arbeitskostenstatistiken zu erstellen.

§ 2 ArbKStVO Berichtszeitraum, Periodizität


  1. (1)Absatz einsBerichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Erhebungsstichtag ist der 30. September des jeweiligen Berichtsjahres.

§ 3 ArbKStVO Statistische Einheiten, Erhebungsmasse


  1. (1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsUnternehmen,
    2. 2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaften,
    3. 3.Ziffer 3Körperschaften öffentlichen Rechts,
    4. 4.Ziffer 4Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
    5. 5.Ziffer 5Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und
    6. 6.Ziffer 6Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,Vereine gemäß Paragraph eins, des Vereinsgesetzes 2002,
    die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.
  2. (2)Absatz 2Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.Unternehmen (Absatz eins, Ziffer eins,) sind im Sinne von Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren Leitung (Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.
  4. (4)Absatz 4Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
  5. (5)Absatz 5Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.
  6. (6)Absatz 6Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, GewO 1994 ausgenommen.

§ 4 ArbKStVO Erhebungsgegenstände und -merkmale


  1. (1)Absatz einsEs sind zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsüber die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Ziffer 3 Punkt 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 45 bis 82 und 85 bis 96 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 45 bis 82 und 85 bis 96 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Ziffer 3 Punkt eins und Ziffer 3 Punkt 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1.soweit den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1.
  2. (2)Absatz 2Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt römisch III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.

§ 5 ArbKStVO Erhebungsarten


  1. (1)Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. 2.Ziffer 2die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. 3.Ziffer 3die Merkmale gemäß Anlage Z 2.6 und Z 4.1.2.4 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 6 und Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
    4. 4.Ziffer 4das Merkmal gemäß Anlage Z 4.1.2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    5. 5.Ziffer 5das Merkmal gemäß Anlage Z 4.2.1 sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 die Merkmale gemäß Anlage Z 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt 2 Punkt eins, sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 2,, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;
    6. 6.Ziffer 6die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 zulässig.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zulässig.

§ 6 ArbKStVO Auswahl der Stichprobe


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zum Erhebungsstichtag auszuwählen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß Paragraph eins, festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.

§ 7 ArbKStVO Erhebungsunterlagen


§ 7.Paragraph 7,

Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.

§ 8 ArbKStVO Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen


  1. (1)Absatz einsBei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei der Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
  2. (2)Absatz 2Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß Paragraph 6, ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
  3. (3)Absatz 3Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.

§ 9 ArbKStVO Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten


§ 9.Paragraph 9,

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

  1. 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
  2. 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
  3. 3.Ziffer 3§ 5 Abs. 1 Z 4 von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000,Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß Paragraph 10, des Datenschutzgesetzes 2000,
innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (Paragraph 6, Absatz 3, E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

§ 10 ArbKStVO Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten


  1. (1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 11 ArbKStVO Veröffentlichung der Ergebnisse


§ 11.Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß Paragraph 8, Absatz 3, der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.

§ 12 ArbKStVO Verwendung der geschlechtsspezifischen Form


§ 12.Paragraph 12,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 13 ArbKStVO Verweisungen


§ 13.Paragraph 13,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 Sitzung 6, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14;
  2. 2.Ziffer 2 Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 973/2007, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 10; Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 Sitzung 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 973/2007, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 Sitzung 10;
  3. 3.Ziffer 3Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2013, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 Sitzung 30, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2013, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 Sitzung 1;
  4. 4.Ziffer 4Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 70/2012, ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 S. 1;Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 70/2012, ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 Sitzung 1;
  5. 5.Ziffer 5Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1;
  6. 6.Ziffer 6Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 Sitzung 35;
  7. 7.Ziffer 7Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 40/2014;
  8. 8.Ziffer 8Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2017;Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 28/2017;
  9. 9.Ziffer 9Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016;Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 120/2016;
  10. 10.Ziffer 10Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016;Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 117/2016;
  11. 11.Ziffer 11Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015;Vereinsgesetz 2002 (VerG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 22/2015;
  12. 12.Ziffer 12Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 327/2013;
  13. 13.Ziffer 13Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014;Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 258/2014;
  14. 14.Ziffer 14Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011;Steuerstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 252/2011;
  15. 15.Ziffer 15Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2015;Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2015;
  16. 16.Ziffer 16Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017;Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 30/2017;
  17. 17.Ziffer 17E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch II Nr. 213/2013;
  18. 18.Ziffer 18E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016;E-Government-Gesetz (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 50/2016;
  19. 19.Ziffer 19Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017.Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2017,.

Anlagen

Anl. 1 ArbKStVO


Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 4
  1. 1.Ziffer einsIdentifikationsmerkmale:
    1. 1.1eins Punkt einsName;
    2. 1.2eins Punkt 2Adresse;
    3. 1.3eins Punkt 3Kennzahl;
    4. 1.4eins Punkt 4Firmenbuchnummer;
    5. 1.5eins Punkt 5Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;
    6. 1.6eins Punkt 6Hauptwirtschaftstätigkeit;
    7. 1.7eins Punkt 7Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde;
    8. 1.8eins Punkt 8Steuernummer(n);
    9. 1.9eins Punkt 9Berichtszeitraum.
  2. 2.Ziffer 2Unselbständig Beschäftigte im Durchschnitt des Berichtszeitraumes:
    1. 2.12 Punkt einsZahl der unselbständig Beschäftigten insgesamt;
    2. 2.22 Punkt 2Zahl der Vollzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
    3. 2.32 Punkt 3Zahl der Teilzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
    4. 2.42 Punkt 4Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeiteinheiten;
    5. 2.52 Punkt 5Zahl der Auszubildenden insgesamt:
      1. 2.5.12 Punkt 5 Punkt einsZahl der Lehrlinge;
      2. 2.5.22 Punkt 5 Punkt 2Zahl der Krankenpflegeschüler;
    6. 2.62 Punkt 6Zahl der unselbständig Beschäftigten, die den Regelungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegen.
  3. 3.Ziffer 3Arbeitsvolumen im Berichtszeitraum:
    1. 3.13 Punkt einsZahl der geleisteten Stunden insgesamt:
      1. 3.1.13 Punkt eins Punkt einsZahl der geleisteten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
      2. 3.1.23 Punkt eins Punkt 2Zahl der geleisteten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
      3. 3.1.33 Punkt eins Punkt 3Zahl der geleisteten Stunden von Auszubildenden;
    2. 3.23 Punkt 2Zahl der bezahlten Stunden insgesamt:
      1. 3.2.13 Punkt 2 Punkt einsZahl der bezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
      2. 3.2.23 Punkt 2 Punkt 2Zahl der bezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
      3. 3.2.33 Punkt 2 Punkt 3Zahl der bezahlten Stunden von Auszubildenden;
      4. 3.2.43 Punkt 2 Punkt 4Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Krankheit und Kuraufenthalt;
      5. 3.2.53 Punkt 2 Punkt 5Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Urlaub und sonstiger Fehlzeiten;
    3. 3.33 Punkt 3Wochenarbeitszeit und -tage, Arbeitsstunden und Ausfalltage:
      1. 3.3.13 Punkt 3 Punkt einsDurchschnittliche Wochenarbeitszeit:
        1. 3.3.1.13 Punkt 3 Punkt eins Punkt einsDurchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
        2. 3.3.1.23 Punkt 3 Punkt eins Punkt 2Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
        3. 3.3.1.33 Punkt 3 Punkt eins Punkt 3Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Auszubildenden;
      2. 3.3.23 Punkt 3 Punkt 2Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage:
        1. 3.3.2.13 Punkt 3 Punkt 2 Punkt einsDurchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
        2. 3.3.2.23 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 2Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
        3. 3.3.2.33 Punkt 3 Punkt 2 Punkt 3Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Auszubildenden;
      3. 3.3.33 Punkt 3 Punkt 3Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden insgesamt:
        1. 3.3.3.13 Punkt 3 Punkt 3 Punkt einsJährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
        2. 3.3.3.23 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 2Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
        3. 3.3.3.33 Punkt 3 Punkt 3 Punkt 3Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Auszubildenden;
      4. 3.3.43 Punkt 3 Punkt 4Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden insgesamt:
        1. 3.3.4.13 Punkt 3 Punkt 4 Punkt einsJährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
        2. 3.3.4.23 Punkt 3 Punkt 4 Punkt 2Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
        3. 3.3.4.33 Punkt 3 Punkt 4 Punkt 3Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Auszubildenden;
      5. 3.3.53 Punkt 3 Punkt 5Jährliche Zahl der Ausfalltage insgesamt:
        1. 3.3.5.13 Punkt 3 Punkt 5 Punkt einsJährliche Zahl der Krankenstands- und Kuraufenthaltstage;
        2. 3.3.5.23 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 2Jährliche Zahl der Urlaubstage;
        3. 3.3.5.33 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 3Jährliche Zahl der Berufsschul- und sonstigen Ausbildungstage der Auszubildenden;
        4. 3.3.5.43 Punkt 3 Punkt 5 Punkt 4Jährliche Zahl der sonstigen Fehltage.
  4. 4.Ziffer 4Arbeitskosten im Berichtszeitraum:
    1. 4.14 Punkt einsArbeitskosten einschließlich jener für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
      1. 4.1.14 Punkt eins Punkt einsSumme der Bruttoentgelte:
        1. 4.1.1.14 Punkt eins Punkt eins Punkt einsDarunter: Nicht mit den laufenden Bezügen ausbezahlte sonstige Bezüge (ohne 4.1.1.8, und 4.1.1.9);
        2. 4.1.1.24 Punkt eins Punkt eins Punkt 2Darunter: Entgeltfortzahlungen bei Kurzarbeit;
        3. 4.1.1.34 Punkt eins Punkt eins Punkt 3Darunter: Bezüge für Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden;
        4. 4.1.1.44 Punkt eins Punkt eins Punkt 4Darunter: Summe der Leistungen zur Vermögensbildung;
        5. 4.1.1.54 Punkt eins Punkt eins Punkt 5Darunter: Dienst(Firmen-)wohnungen;
        6. 4.1.1.64 Punkt eins Punkt eins Punkt 6Darunter: Dienst(Firmen-)kraftfahrzeuge;
        7. 4.1.1.74 Punkt eins Punkt eins Punkt 7Darunter: Sonstige Sachbezüge
        8. 4.1.1.84 Punkt eins Punkt eins Punkt 8Darunter: Gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
        9. 4.1.1.94 Punkt eins Punkt eins Punkt 9Darunter: Nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
      2. 4.1.24 Punkt eins Punkt 2Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge:
        1. 4.1.2.14 Punkt eins Punkt 2 Punkt einsGesetzliche Sozialbeiträge (ohne 4.1.2.2 und 4.1.2.4);
        2. 4.1.2.24 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB zum FLAF) inklusive Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ);
        3. 4.1.2.34 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3Kollektivvertragliche, vertragliche und freiwillige Sozialbeiträge;
        4. 4.1.2.44 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4Zuschläge für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung und Überbrückungsgeld an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
      3. 4.1.34 Punkt eins Punkt 3Summe der sonstigen unterstellten Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. -aufwendungen;
    2. 4.24 Punkt 2Arbeitskosten für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
      1. 4.2.14 Punkt 2 Punkt einsBruttoentgelte (analog 4.1.1);
    3. 4.34 Punkt 3Arbeitskosten für alle unselbständig Beschäftigten:
      1. 4.3.14 Punkt 3 Punkt einsBerufliche Aus- und Weiterbildung;
      2. 4.3.24 Punkt 3 Punkt 2Steuern und Abgaben;
      3. 4.3.34 Punkt 3 Punkt 3Sonstige Aufwendungen;
    4. 4.44 Punkt 4Lohnkostenbezogene Zuschüsse.

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