Gesamte Rechtsvorschrift ArbKStVO

Arbeitskostenstatistik-Verordnung

ArbKStVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 ArbKStVO


Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund

1.

der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten,

3.

der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste und

4.

der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Arbeitskostenstatistiken zu erstellen.

§ 2 ArbKStVO


(1) Berichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzuziehen.

(2) Erhebungsstichtag ist der 30. September des jeweiligen Berichtsjahres.

§ 3 ArbKStVO


(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen,

2.

Arbeitsgemeinschaften,

3.

Körperschaften öffentlichen Rechts,

4.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,

5.

Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und

6.

Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,

die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 05 bis 82 und 85 bis 96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.

(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren Leitung (Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.

(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(5) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.

(6) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

§ 4 ArbKStVO


(1) Es sind zu erheben:

1.

über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;

2.

über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 45 bis 82 und 85 bis 96 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;

3.

soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1.

(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.

§ 5 ArbKStVO


(1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;

2.

die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

die Merkmale gemäß Anlage Z 2.6 und Z 4.1.2.4 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;

4.

das Merkmal gemäß Anlage Z 4.1.2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;

5.

das Merkmal gemäß Anlage Z 4.2.1 sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 die Merkmale gemäß Anlage Z 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;

6.

die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 zulässig.

§ 6 ArbKStVO


(1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.

(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.

§ 7 ArbKStVO


Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.

§ 8 ArbKStVO


(1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.

(4) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.

§ 9 ArbKStVO


Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß

1.

§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

2.

§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,

3.

§ 5 Abs. 1 Z 4 von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000,

innerhalb von acht Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern oder im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.

§ 10 ArbKStVO


(1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

§ 11 ArbKStVO


Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.

§ 12 ArbKStVO


Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 13 ArbKStVO


Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

1.

Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;

2.

Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 973/2007, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 10;

3.

Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2013, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 1;

4.

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 70/2012, ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 S. 1;

5.

Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

6.

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;

7.

Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;

8.

Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2017;

9.

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016;

10.

Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016;

11.

Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015;

12.

Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;

13.

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014;

14.

Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011;

15.

Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2015;

16.

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017;

17.

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;

18.

E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016;

19.

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017.

Anlagen

Anl. 1 ArbKStVO


1.

Identifikationsmerkmale:

1.1

Name;

1.2

Adresse;

1.3

Kennzahl;

1.4

Firmenbuchnummer;

1.5

Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;

1.6

Hauptwirtschaftstätigkeit;

1.7

Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde;

1.8

Steuernummer(n);

1.9

Berichtszeitraum.

2.

Unselbständig Beschäftigte im Durchschnitt des Berichtszeitraumes:

2.1

Zahl der unselbständig Beschäftigten insgesamt;

2.2

Zahl der Vollzeitbeschäftigten (ohne 2.5);

2.3

Zahl der Teilzeitbeschäftigten (ohne 2.5);

2.4

Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeiteinheiten;

2.5

Zahl der Auszubildenden insgesamt:

2.5.1

Zahl der Lehrlinge;

2.5.2

Zahl der Krankenpflegeschüler;

2.6

Zahl der unselbständig Beschäftigten, die den Regelungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegen.

3.

Arbeitsvolumen im Berichtszeitraum:

3.1

Zahl der geleisteten Stunden insgesamt:

3.1.1

Zahl der geleisteten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);

3.1.2

Zahl der geleisteten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);

3.1.3

Zahl der geleisteten Stunden von Auszubildenden;

3.2

Zahl der bezahlten Stunden insgesamt:

3.2.1

Zahl der bezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);

3.2.2

Zahl der bezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);

3.2.3

Zahl der bezahlten Stunden von Auszubildenden;

3.2.4

Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Krankheit und Kuraufenthalt;

3.2.5

Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Urlaub und sonstiger Fehlzeiten;

3.3

Wochenarbeitszeit und -tage, Arbeitsstunden und Ausfalltage:

3.3.1

Durchschnittliche Wochenarbeitszeit:

3.3.1.1

Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);

3.3.1.2

Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);

3.3.1.3

Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Auszubildenden;

3.3.2

Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage:

3.3.2.1

Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);

3.3.2.2

Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);

3.3.2.3

Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Auszubildenden;

3.3.3

Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden insgesamt:

3.3.3.1

Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);

3.3.3.2

Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);

3.3.3.3

Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Auszubildenden;

3.3.4

Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden insgesamt:

3.3.4.1

Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);

3.3.4.2

Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);

3.3.4.3

Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Auszubildenden;

3.3.5

Jährliche Zahl der Ausfalltage insgesamt:

3.3.5.1

Jährliche Zahl der Krankenstands- und Kuraufenthaltstage;

3.3.5.2

Jährliche Zahl der Urlaubstage;

3.3.5.3

Jährliche Zahl der Berufsschul- und sonstigen Ausbildungstage der Auszubildenden;

3.3.5.4

Jährliche Zahl der sonstigen Fehltage.

4.

Arbeitskosten im Berichtszeitraum:

4.1

Arbeitskosten einschließlich jener für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:

4.1.1

Summe der Bruttoentgelte:

4.1.1.1

Darunter: Nicht mit den laufenden Bezügen ausbezahlte sonstige Bezüge (ohne 4.1.1.8, und 4.1.1.9);

4.1.1.2

Darunter: Entgeltfortzahlungen bei Kurzarbeit;

4.1.1.3

Darunter: Bezüge für Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden;

4.1.1.4

Darunter: Summe der Leistungen zur Vermögensbildung;

4.1.1.5

Darunter: Dienst(Firmen-)wohnungen;

4.1.1.6

Darunter: Dienst(Firmen-)kraftfahrzeuge;

4.1.1.7

Darunter: Sonstige Sachbezüge

4.1.1.8

Darunter: Gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

4.1.1.9

Darunter: Nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

4.1.2

Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge:

4.1.2.1

Gesetzliche Sozialbeiträge (ohne 4.1.2.2 und 4.1.2.4);

4.1.2.2

Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB zum FLAF) inklusive Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ);

4.1.2.3

Kollektivvertragliche, vertragliche und freiwillige Sozialbeiträge;

4.1.2.4

Zuschläge für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung und Überbrückungsgeld an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)

4.1.3

Summe der sonstigen unterstellten Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. -aufwendungen;

4.2

Arbeitskosten für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:

4.2.1

Bruttoentgelte (analog 4.1.1);

4.3

Arbeitskosten für alle unselbständig Beschäftigten:

4.3.1

Berufliche Aus- und Weiterbildung;

4.3.2

Steuern und Abgaben;

4.3.3

Sonstige Aufwendungen;

4.4

Lohnkostenbezogene Zuschüsse.

Arbeitskostenstatistik-Verordnung (ArbKStVO) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 126/2006

Änderung

BGBl. II Nr. 107/2009

BGBl. II Nr. 166/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

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