§ 4 ArbKStVO Erhebungsgegenstände und -merkmale

ArbKStVO - Arbeitskostenstatistik-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEs sind zu erheben:
    1. 1.Ziffer einsüber die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Ziffer 3 Punkt 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 45 bis 82 und 85 bis 96 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;über die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 45 bis 82 und 85 bis 96 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Ziffer 3 Punkt eins und Ziffer 3 Punkt 2 ;,
    3. 3.Ziffer 3soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1.soweit den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1.
  2. (2)Absatz 2Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt römisch III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.
In Kraft seit 28.06.2017 bis 31.12.9999
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