§ 2 ArbKStVO

ArbKStVO - Arbeitskostenstatistik-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Berichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzuziehen.

(2) Erhebungsstichtag ist der 30. September des jeweiligen Berichtsjahres.

In Kraft seit 23.03.2006 bis 31.12.9999
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