Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
1.Ziffer einsdie Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer eins Punkt eins bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, Bundesstatistikgesetz 2000;
2.Ziffer 2die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt eins und Ziffer 2 Punkt 5, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3.Ziffer 3die Merkmale gemäß Anlage Z 2.6 und Z 4.1.2.4 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 6 und Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
4.Ziffer 4das Merkmal gemäß Anlage Z 4.1.2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
5.Ziffer 5das Merkmal gemäß Anlage Z 4.2.1 sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 die Merkmale gemäß Anlage Z 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;das Merkmal gemäß Anlage Ziffer 4 Punkt 2 Punkt eins, sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, die Merkmale gemäß Anlage Ziffer 2 Punkt 2,, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;
6.Ziffer 6die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.die übrigen Merkmale gemäß Paragraph 4, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 zulässig.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, zulässig.
In Kraft seit 28.06.2017 bis 31.12.9999
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