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Legende:
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(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben inauf der “Webseite der Österreichischen Apotheker-Zeitung”Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben inauf der “Webseite der Österreichischen Apotheker-Zeitung”Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.
(2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.