§ 3 Apok-Wo Verlautbarungen

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben in der “Österreichischen Apotheker-Zeitung” zu erfolgen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben in der “Österreichischen Apotheker-Zeitung” zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016
§ 3.Paragraph 3,

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben in der “Österreichischen Apotheker-Zeitung” zu erfolgen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben in der “Österreichischen Apotheker-Zeitung” zu erfolgen.

  1. (1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben auf der Webseite der Österreichischen Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.

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