§ 3 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben inauf der Webseite der Österreichischen Apotheker-Zeitung”Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen haben inauf der Webseite der Österreichischen Apotheker-Zeitung”Apothekerkammer allgemein zugänglich im Volltext unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Verlautbarung im Internet kann auch eine Veröffentlichung in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ erfolgen.

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