§ 26 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:

1.

die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,

2.

die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,

3.

die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und,

4.

die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte, und

5.

gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der SummeDifferenz der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

1.

die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der gültigen Stimmen und

3.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

Stand vor dem 03.08.2021

In Kraft vom 01.12.2016 bis 03.08.2021

(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:

1.

die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts,

2.

die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts,

3.

die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und,

4.

die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte, und

5.

gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der SummeDifferenz der Zahlen zu Z 3 und 4 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

1.

die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der gültigen Stimmen und

3.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen.

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