Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
1. | die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts, | |||||||||
2. | die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts, | |||||||||
3. | die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten | |||||||||
4. | die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte, und | |||||||||
5. | gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der |
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1. | die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Summe der gültigen Stimmen und | |||||||||
3. | die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen. |
(1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden amtlichen Rückkuverts gemäß § 25 behandelt worden sind, erklärt der Vorsitzende die Stimmabgabe durch Briefwahl für abgeschlossen.
(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann gründlich die in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurnen und stellt für jeden Wahlkörper gesondert fest:
1. | die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts, | |||||||||
2. | die Zahl der von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts, | |||||||||
3. | die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten | |||||||||
4. | die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, von welchen kein Wahlkuvert in die Wahlurne eingeworfen werden konnte, und | |||||||||
5. | gegebenenfalls den mutmaßlichen Grund, falls die Zahl zu Z 1 mit der |
(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
1. | die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
2. | die Summe der gültigen Stimmen und | |||||||||
3. | die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen. |