§ 21 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die KreiswahlkommissionHauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 16) allen im Wählerverzeichnisin den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigtenwahlberechtigten Personen ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich

1.

einen amtlichen Stimmzettel,

2.

ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,

3.

das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte amtliche Rückkuvert und

4.

ein vom Kammeramt der Apothekerkammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

zu enthalten hat, im Postweg so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Das amtliche Rückkuvert ist von der Hauptwahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission, dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper zu versehen.

(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren NamenName in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sindist.

(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag im Wahllokal oder durch postalische Übersendung des denamtlichen Rückkuverts, das das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts (Anlage 3)enthält, an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben. Die Wahlkuvertsamtlichen Rückkuverts müssen am Wahltag spätestens bis 12.00 Uhr eingelangt sein. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper versehene amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(4) Die Wahlberechtigten sind bei der Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Hauptwahlkommission übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts für die Aufnahme des Stimmzettels zu verwenden. Die Verwendung eines anderen als des amtlichenzur Verfügung gestellten Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem amtlichen Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen StimmenStimme.

(5) Briefwähler haben zur Übermittlung des Wahlkuverts samt amtlichem Stimmzettel an die Kreiswahlkommission das von der Hauptwahlkommission zur Verfügung gestellte amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden Wahlkuverts samt amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Die KreiswahlkommissionHauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 16) allen im Wählerverzeichnisin den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigtenwahlberechtigten Personen ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich

1.

einen amtlichen Stimmzettel,

2.

ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,

3.

das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte amtliche Rückkuvert und

4.

ein vom Kammeramt der Apothekerkammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

zu enthalten hat, im Postweg so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Das amtliche Rückkuvert ist von der Hauptwahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission, dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper zu versehen.

(2) An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren NamenName in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sindist.

(3) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag im Wahllokal oder durch postalische Übersendung des denamtlichen Rückkuverts, das das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts (Anlage 3)enthält, an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben. Die Wahlkuvertsamtlichen Rückkuverts müssen am Wahltag spätestens bis 12.00 Uhr eingelangt sein. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper versehene amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.

(4) Die Wahlberechtigten sind bei der Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Hauptwahlkommission übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts für die Aufnahme des Stimmzettels zu verwenden. Die Verwendung eines anderen als des amtlichenzur Verfügung gestellten Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem amtlichen Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen StimmenStimme.

(5) Briefwähler haben zur Übermittlung des Wahlkuverts samt amtlichem Stimmzettel an die Kreiswahlkommission das von der Hauptwahlkommission zur Verfügung gestellte amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden Wahlkuverts samt amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.

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