§ 21 Apok-Wo Übermittlung der Wahlunterlagen und Ausübung des Wahlrechts

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
  2. (1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 16) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlichDie Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (Paragraph 16,) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
    1. 1.Ziffer einseinen amtlichen Stimmzettel,
    2. 2.Ziffer 2ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
    3. 3.Ziffer 3das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte amtliche Rückkuvert und
    4. 4.Ziffer 4ein vom Kammeramt der Apothekerkammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
    zu enthalten hat, im Postweg so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Das amtliche Rückkuvert ist von der Hauptwahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission, dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper zu versehen.
  3. (2)Absatz 2An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren NamenName in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sindist.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts (Anlage 3) an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben. Die Wahlkuverts müssen am Wahltag spätestens 12.00 Uhr eingelangt sein. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper versehene amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
  5. (4)Absatz 4Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem amtlichen Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen.
  6. (3)Absatz 3Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag im Wahllokal oder durch postalische Übersendung des amtlichen Rückkuverts, das das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthält, an die Kreiswahlkommission ausüben. Die amtlichen Rückkuverts müssen am Wahltag spätestens bis 12.00 Uhr eingelangt sein. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
  7. (4)Absatz 4Die Wahlberechtigten sind bei der Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Hauptwahlkommission übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts für die Aufnahme des Stimmzettels zu verwenden. Die Verwendung eines anderen als des zur Verfügung gestellten Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.
  8. (5)Absatz 5Briefwähler haben zur Übermittlung des Wahlkuverts samt amtlichem Stimmzettel an die Kreiswahlkommission das von der Hauptwahlkommission zur Verfügung gestellte amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden Wahlkuverts samt amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens allen im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ein Wahlkuvert sowie einen amtlichen Stimmzettel zu übermitteln. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
  2. (1)Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 16) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlichDie Hauptwahlkommission hat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (Paragraph 16,) allen in den Wählerverzeichnissen eingetragenen wahlberechtigten Personen ein entsprechend adressiertes Kuvert, das ausschließlich
    1. 1.Ziffer einseinen amtlichen Stimmzettel,
    2. 2.Ziffer 2ein für die Aufnahme des amtlichen Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
    3. 3.Ziffer 3das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte amtliche Rückkuvert und
    4. 4.Ziffer 4ein vom Kammeramt der Apothekerkammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe
    zu enthalten hat, im Postweg so rechtzeitig zuzusenden, dass sich jede wahlberechtigte Person spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag im Besitz der genannten Unterlagen befindet. Die Zusendung ist im Wählerverzeichnis festzuhalten. Das amtliche Rückkuvert ist von der Hauptwahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission, dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper zu versehen.
  3. (2)Absatz 2An der Wahl dürfen sich nur Personen beteiligen, deren NamenName in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen eingetragen sindist.
  4. (3)Absatz 3Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts (Anlage 3) an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben. Die Wahlkuverts müssen am Wahltag spätestens 12.00 Uhr eingelangt sein. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission mit der Adresse der zuständigen Kreiswahlkommission und dem Namen des Wahlberechtigten, dessen Anschrift sowie dem Wahlkreis und dem Wahlkörper versehene amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
  5. (4)Absatz 4Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem amtlichen Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen.
  6. (3)Absatz 3Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe der Stimme am Wahltag im Wahllokal oder durch postalische Übersendung des amtlichen Rückkuverts, das das Wahlkuvert mit dem amtlichen Stimmzettel enthält, an die Kreiswahlkommission ausüben. Die amtlichen Rückkuverts müssen am Wahltag spätestens bis 12.00 Uhr eingelangt sein. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Wahlberechtigten.
  7. (4)Absatz 4Die Wahlberechtigten sind bei der Stimmabgabe verpflichtet, die ihnen von der Hauptwahlkommission übermittelten amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts für die Aufnahme des Stimmzettels zu verwenden. Die Verwendung eines anderen als des zur Verfügung gestellten Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig. Die Anbringung von Vermerken, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert bewirkt die Ungültigkeit der abgegebenen Stimme.
  8. (5)Absatz 5Briefwähler haben zur Übermittlung des Wahlkuverts samt amtlichem Stimmzettel an die Kreiswahlkommission das von der Hauptwahlkommission zur Verfügung gestellte amtliche Rückkuvert zu verwenden. Die Kreiswahlkommissionen haben die einlangenden Wahlkuverts samt amtlichen Rückkuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlossenen amtlichen Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.

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