§ 61 ApoG Apotheken sui generis

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024
  1. (1)Absatz einsAuf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für Paragraph 6, Absatz 2,, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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