§ 58 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDem Antrag gemäß § 12 Abs. 4 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 beizulegen. § 46 Abs. 2 Z 2 lit. b gilt.Dem Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz 4, sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, beizulegen. Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, gilt.
  2. (2)Absatz 2Die Verträge und Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind nach Aufforderung der Österreichischen Apothekerkammer auch zum Zweck der Nachprüfung gemäß § 12 Abs. 5 vorzulegen.Die Verträge und Vereinbarungen gemäß Absatz eins, sind nach Aufforderung der Österreichischen Apothekerkammer auch zum Zweck der Nachprüfung gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorzulegen.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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