§ 66 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die für den Bedarf der bewaffneten Macht hinsichtlich des Arzneiwesens erlassenen Vorschriften sowie die Vorschriften über die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten werden durch dieses Gesetz nicht berührt; ebenso bleiben die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes, insoweit sie nicht durch die Anordnung des § 67 eine Änderung erfahren, ferner die Bestimmungen der Exekutionsordnung sowie des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 42, BGBl. Nr. 502/1984)

In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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