§ 58a ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 58a.Paragraph 58 a,

Dem Antrag gemäß § 17 Abs. 3 sind Dem Antrag gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sind

  1. 1.Ziffer einsNachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3,Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 3,,
  2. 2.Ziffer 2der Pachtvertrag, und
  3. 3.Ziffer 3alle zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 3 erforderlich ist,alle zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Betrieb der Apotheke stehen, sofern dies zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erforderlich ist,
beizulegen.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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