Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Paragraph 59 b,
Unabhängig von Überprüfungen gemäß § 59 können Unabhängig von Überprüfungen gemäß Paragraph 59, können
1.Ziffer einsdurch die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorherige Ankündigung, und
2.Ziffer 2über Auftrag des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums durch Bedienstete der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums oder von diesem beauftragte Sachverständige
Proben entnommen werden. § 59 Abs. 2 bis 7 und § 59a gelten.Proben entnommen werden. Paragraph 59, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 59 a, gelten.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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