§ 61 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Die auf Grund der früheren Vorschriften erworbenen Rechte zum Betriebe von Apotheken für eigene oder fremde Rechnung bleiben aufrecht.

  1. (1)Absatz einsAuf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für Paragraph 6, Absatz 2,, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 10.01.1907 bis 28.03.2024
Die auf Grund der früheren Vorschriften erworbenen Rechte zum Betriebe von Apotheken für eigene oder fremde Rechnung bleiben aufrecht.

  1. (1)Absatz einsAuf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für § 6 Abs. 2, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.Auf Apotheken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Stammfassung RGBl. Nr. 5/1907 bereits betrieben wurden (Apotheken sui generis), finden die Bestimmungen über die Konzession keine Anwendung. Dies gilt auch für Paragraph 6, Absatz 2,, sofern seither keine wesentliche Änderung der Betriebsanlage eingetreten ist.
  2. (2)Absatz 2Für Apotheken sui generis ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.

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