§ 60 ApoG Übermittlung von Ausfertigungen

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.07.2024
§ 60.Paragraph 60,

Die Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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