§ 60a ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 60a.Paragraph 60 a,

Die in § 49 geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs. Die in Paragraph 49, geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.

In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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