Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoweit personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2)Absatz 2Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
In Kraft seit 14.02.2004 bis 31.12.9999
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