§ 63 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Das Gebiet der in den §§ 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 3a, § 28 Abs. 2 und 3, § 29 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 und § 62a genannten Gemeinde ergibt sich aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet.

In Kraft seit 24.05.2013 bis 31.12.9999
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