§ 55 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsEinem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.Einem Antrag gemäß Paragraphen 17 a,, 17b, 37 Absatz eins und 38 Absatz 2, sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6 beizulegen.
  2. (2)Absatz 2Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.Vor der amtswegigen Bestellung gemäß Paragraphen 17 b, Absatz 3,, 18 zweiter Satz, 19a Absatz 2,, 20 Absatz eins und 20a Absatz 2, ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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