§ 60a ApoG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 60a.Paragraph 60 a,

Die imin § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgabengeregelte Aufgabe der Gemeinde sindist eine solche des eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereichs. Die in Paragraph 49, geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 14.02.2004 bis 28.03.2024
§ 60a.Paragraph 60 a,

Die imin § 49 Abs. 1 und 2 und § 53 geregelten Aufgabengeregelte Aufgabe der Gemeinde sindist eine solche des eigenen WirkungsbereichesWirkungsbereichs. Die in Paragraph 49, geregelte Aufgabe der Gemeinde ist eine solche des eigenen Wirkungsbereichs.

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