Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die §§ 10 Abs. 7, 46 Abs. 3 und 47 bis 52a. Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die Paragraphen 10, Absatz 7,, 46 Absatz 3 und 47 bis 52a.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 ApoG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 ApoG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 ApoG