§ 53 ApoG Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
§ 53.Paragraph 53,

Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die §§ 10 Abs. 7, 46 Abs. 3 und 47 bis 52a. Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die Paragraphen 10, Absatz 7,, 46 Absatz 3 und 47 bis 52a.

In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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