§ 60 ApoG Übermittlung von Ausfertigungen

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 60.Paragraph 60,

Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in oberster Instanz dem Ministerium des InnernVollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.

Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 14.02.2004 bis 28.03.2024
§ 60.Paragraph 60,

Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in oberster Instanz dem Ministerium des InnernVollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

Die Aufsicht über die Apotheken wird von Amts wegen ausgeübt.

Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.

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