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Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in oberster Instanz dem Ministerium des InnernVollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.
Die Überwachung des gesamten Apothekenwesens obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte haben Ausfertigungen ihrer in oberster Instanz dem Ministerium des InnernVollziehung dieses Bundesgesetzes erlassenen Entscheidungen unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
Nähere Bestimmungen über die Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechtes können im Verordnungswege erlassen werden.