§ 55 ApoG

Apothekengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters zum Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer unter Anschluß der Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung des zu Bestellenden einzubringen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund der gesetzlichen Vorschriften erfolgt durch die Behörde nach Einholung eines Vorschlages der zuständigen Standesvertretung über die zu bestellende Person.

  1. (1)Absatz einsEinem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.Einem Antrag gemäß Paragraphen 17 a,, 17b, 37 Absatz eins und 38 Absatz 2, sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6 beizulegen.
  2. (2)Absatz 2Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.Vor der amtswegigen Bestellung gemäß Paragraphen 17 b, Absatz 3,, 18 zweiter Satz, 19a Absatz 2,, 20 Absatz eins und 20a Absatz 2, ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 28.03.2024
(1) Der Antrag auf Genehmigung des verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters zum Betrieb einer nicht vom Konzessionsinhaber oder Pächter geleiteten öffentlichen Apotheke oder Filialapotheke sowie einer Anstaltsapotheke ist bei der Österreichischen Apothekerkammer unter Anschluß der Belege über das Vorhandensein der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für die persönliche Eignung des zu Bestellenden einzubringen.

Die Bestellung eines verantwortlichen Leiters oder Stellvertreters für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke auf Grund der gesetzlichen Vorschriften erfolgt durch die Behörde nach Einholung eines Vorschlages der zuständigen Standesvertretung über die zu bestellende Person.

  1. (1)Absatz einsEinem Antrag gemäß §§ 17a, 17b, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 2 sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 beizulegen.Einem Antrag gemäß Paragraphen 17 a,, 17b, 37 Absatz eins und 38 Absatz 2, sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 6 beizulegen.
  2. (2)Absatz 2Vor der amtswegigen Bestellung gemäß §§ 17b Abs. 3, 18 zweiter Satz, 19a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 20a Abs. 2 ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.Vor der amtswegigen Bestellung gemäß Paragraphen 17 b, Absatz 3,, 18 zweiter Satz, 19a Absatz 2,, 20 Absatz eins und 20a Absatz 2, ist ein Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer zur Person und Entlohnung einzuholen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten