§ 48 ApoG Kundmachung bei Neuerrichtungen

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß § 47 ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu veranlassen, dass Anträge, die nicht gemäß Paragraph 47, ab- oder zurückgewiesen werden, innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standorts auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundgemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Im Verfahren über die Neuerrichtung haben folgende Personen Parteistellung:
    1. 1.Ziffer einsKonzessionsinhaber;
    2. 2.Ziffer 2bei als Personengesellschaft betriebenen öffentlichen Apotheken die Gesellschaft, vertreten durch den Konzessionsinhaber;
    3. 3.Ziffer 3Pächter;
    4. 4.Ziffer 4Fortbetriebsberechtigte gemäß § 15 Abs. 2;Fortbetriebsberechtigte gemäß Paragraph 15, Absatz 2 ;,
    5. 5.Ziffer 5Insolvenzverwalter;
    6. 6.Ziffer 6behördlich bestellte verantwortliche Leiter;
    7. 7.Ziffer 7gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte;gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 betroffene Ärzte;
    8. 8.Ziffer 8Mitbewerber;
    9. 9.Ziffer 9mit der Vertretung der Verlassenschaft betraute Personen.
  3. (3)Absatz 3In der Kundmachung gemäß Abs. 1 sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. § 42 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, gilt.In der Kundmachung gemäß Absatz eins, sind die Personen, denen Parteistellung zukommt, aufzulisten und ist darauf hinzuweisen, dass diese innerhalb von sechs Wochen Einwendungen gegen die Neuerrichtung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung endet, sofern innerhalb der Einspruchsfrist keine Einwendungen erhoben werden. Paragraph 42, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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