§ 52 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die §§ 48 und 51 mit der Maßgabe, dassFür das Verfahren zur Verlegung innerhalb des Standortes gelten die Paragraphen 48 und 51 mit der Maßgabe, dass
    1. 1.Ziffer einsder Antrag innerhalb von 14 Tagen auf der Website der Österreichischen Apothekerkammer kundzumachen ist,
    2. 2.Ziffer 2die Einspruchsfrist vier Wochen beträgt, und
    3. 3.Ziffer 3sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß § 48 Abs. 2 darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 vorliegen.sich Einsprüche und Rechtsmittel der Personen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, darauf beschränken, ob die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, vorliegen.
    Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt.
  2. (2)Absatz 2Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die §§ 46 Abs. 3 und 48 bis 51.Für Verfahren zur Verlegung an einen anderen oder erweiterten Standort gelten die Paragraphen 46, Absatz 3 und 48 bis 51.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 52 ApoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 ApoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 52 ApoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 52 ApoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 52 ApoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ApoG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 51 ApoG
§ 52a ApoG