Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, hat bei der Behörde unter Nachweis des Besitzes der Realgerechtsame und des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen (§ 3) die Genehmigung zu beantragen.
In Kraft seit 01.01.1985 bis 31.12.9999
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