§ 53 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 53.Paragraph 53,

Für das Verfahren bei Anträgen aufzur Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sindvon Filialapotheken gelten die §§ 47 §§ 10 Abs. 7, 46 Abs. 3 und 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden52a. Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die Paragraphen 10, Absatz 7,, 46 Absatz 3 und 47 bis 52a.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1985 bis 28.03.2024
§ 53.Paragraph 53,

Für das Verfahren bei Anträgen aufzur Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sindvon Filialapotheken gelten die §§ 47 §§ 10 Abs. 7, 46 Abs. 3 und 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden52a. Für das Verfahren zur Bewilligung von Filialapotheken gelten die Paragraphen 10, Absatz 7,, 46 Absatz 3 und 47 bis 52a.

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