Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden Bescheide, Schriftsätze und veranlassten Amtshandlungen sind von den Gebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit, soweit sie in die Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer fallen.
In Kraft seit 05.06.2008 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45a ApoG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45a ApoG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45a ApoG