§ 45 ApoG Beschwerde

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2024
§ 45.Paragraph 45,

Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2022), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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