§ 44a ApoG Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz

ApoG - Apothekengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
  1. (1)Absatz einsBescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes können unter Bedingungen und Auflagen erlassen werden. Auflagen, deren Erfüllung den Schutz der Gesundheit oder die Arzneimittelsicherheit gewährleisten sollen, dürfen auch nachträglich vorgeschrieben werden.
  2. (2)Absatz 2Bescheide auf Grund dieses Bundesgesetzes sind unverzüglich der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44a ApoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44a ApoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44a ApoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44a ApoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44a ApoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ApoG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 ApoG
§ 45 ApoG