Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer Betrieb einer Anstaltsapotheke darf nur durch einen verantwortlichen Leiter ausgeübt werden, dessen Bestellung der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer unterliegt.
(2)Absatz 2Die Verpachtung einer Anstaltsapotheke ist unzulässig.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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