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(1) Auf Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in , die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, 2001, BGBl. I Nr. 111BGBl. I Nr. 65/2022), genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(1) Auf Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden, welche auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Durchführung desselben erlassenen Anordnungen getroffen werden, finden die in dieser Hinsicht im Verfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Vorschriften Anwendung.
(2) Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in , die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (§ 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes, 2001, BGBl. I Nr. 111BGBl. I Nr. 65/2022), genannten Aufgaben kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer, die im übertragenen Wirkungsbereich erlassen werden (Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,), kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.