Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsAkademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin kann der Betrieb eigener Apotheken bewilligt werden, sofern dies zur Behandlung von Tieren in der Ausbildungsstätte erforderlich ist.
(2)Absatz 2Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Abs. 1 erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.Arzneimittel dürfen nur zur Behandlung von Tieren in Ausbildungsstätten gemäß Absatz eins, erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.
(3)Absatz 3§ 35 Abs. 2 und die §§ 37 bis 40 gelten.Paragraph 35, Absatz 2 und die Paragraphen 37 bis 40 gelten.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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