§ 40 ApoG

ApoG - Apothekengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erwähnten Fälle eintritt.
  3. (3)Absatz 3Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, wegfallen, oder
    2. 2.Ziffer 2bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.bei wiederholtem Verstoß gegen Paragraph 36,, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 ApoG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 ApoG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 ApoG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 ApoG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 ApoG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ApoG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 ApoG
§ 40a ApoG