Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsWenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
(2)Absatz 2Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erwähnten Fälle eintritt.
(3)Absatz 3Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, wegfallen, oder
2.Ziffer 2bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.bei wiederholtem Verstoß gegen Paragraph 36,, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 ApoG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 ApoG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 ApoG