Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1)Absatz einsFür Anstaltsapotheken gelten § 2 Abs. 2, §§ 4 bis 7, , § 17b Abs. 1 und 2, § 20 und § 20a sinngemäß.Für Anstaltsapotheken gelten Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraphen 4 bis 7, , Paragraph 17 b, Absatz eins und 2, Paragraph 20 und Paragraph 20 a, sinngemäß.
(2)Absatz 2Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (§ 17b Abs. 1) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.Unabhängig von einer vorübergehenden Verhinderung des verantwortlichen Leiters (Paragraph 17 b, Absatz eins,) dürfen bis zu zwei stellvertretende Leiter bestellt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
In Kraft seit 29.03.2024 bis 31.12.9999
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