Apotheker sind in Krankenanstalten nach Maßgabe ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung oder nach Maßgabe einer ärztlich freigegebenen schriftlichen Handlungsanleitung zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:
1.Ziffer einsAustausch eines verordneten Arzneimittels;
2.Ziffer 2Anpassung der Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
3.Ziffer 3Beendigung, Fortsetzung oder Unterbrechung der Arzneimitteltherapie
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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