§ 36a ApoG

ApoG - Apothekengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 36a.Paragraph 36 a,

Apotheker sind in Krankenanstalten nach Maßgabe ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung oder nach Maßgabe einer ärztlich freigegebenen schriftlichen Handlungsanleitung zu folgenden Tätigkeiten berechtigt:

  1. 1.Ziffer einsAustausch eines verordneten Arzneimittels;
  2. 2.Ziffer 2Anpassung der Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels;
  3. 3.Ziffer 3Beendigung, Fortsetzung oder Unterbrechung der Arzneimitteltherapie
In Kraft seit 19.07.2024 bis 31.12.9999
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