Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsÖffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden.
(1a)Absatz eins aDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2)Absatz 2Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden.
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