§ 40 ApoG Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke mißbraucht, so ist dieselbe von der Behörde zurückzunehmen.

Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19, Z 1 und 2, erwähnten Fälle eintritt.

  1. (1)Absatz einsWenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erwähnten Fälle eintritt.
  3. (3)Absatz 3Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, wegfallen, oder
    2. 2.Ziffer 2bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.bei wiederholtem Verstoß gegen Paragraph 36,, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 10.01.1907 bis 28.03.2024
Wenn die Anstalt, die Krankenkassa oder der Krankenkassenverband die erhaltene Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke mißbraucht, so ist dieselbe von der Behörde zurückzunehmen.

Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19, Z 1 und 2, erwähnten Fälle eintritt.

  1. (1)Absatz einsWenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt.Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erwähnten Fälle eintritt.
  3. (3)Absatz 3Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,
    1. 1.Ziffer einswenn die Voraussetzungen des § 35 wegfallen, oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, wegfallen, oder
    2. 2.Ziffer 2bei wiederholtem Verstoß gegen § 36, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.bei wiederholtem Verstoß gegen Paragraph 36,, sofern dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist.

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